Ratgeber · Stammkunden und Marketing

Google-Bewertungen bekommen: mehr Sterne ohne Abmahnung

Für Friseure, Barbershops, Nagelstudios, Kosmetikstudios, Wimpernstudios, Praxen · 6 Minuten Lesezeit · geprüft am 14. Oktober 2026

Kurz gesagt

Frag zufriedene Kunden direkt nach dem Termin persönlich oder per QR-Code nach einer Google-Bewertung, das ist unproblematisch. Eine Bewertungsbitte per E-Mail gilt als Werbung und braucht vorher eine Einwilligung. Belohnungen für Bewertungen, gekaufte Bewertungen und Bewertungen von Familie oder Team sind tabu.

Warum du aktiv fragen solltest

Unzufriedene Kunden haben einen Grund, eine Bewertung zu schreiben. Zufriedene Kunden gehen nach Hause und denken nicht mehr daran. Wenn du nicht fragst, bilden deine Bewertungen deshalb eher die schlechten Tage ab als den Alltag.

Für kleine Betriebe zählt jede einzelne Bewertung. Ein Rechenbeispiel: Hast du 12 Bewertungen mit 5 Sternen, drückt eine einzige 1-Stern-Bewertung den Schnitt auf rund 4,7. Bei 80 Bewertungen mit 5 Sternen bleibt er nach derselben schlechten Bewertung bei 4,95. Ziel ist also ein stetiger Strom: lieber jede Woche zwei neue als einmal im Jahr zwanzig.

Wo und wie du fragen darfst

WegErlaubt?Worauf du achtest
Persönlich im LadenJaAm Ende des Termins, wenn die Kundin zufrieden ist. Kurz und ohne Druck.
QR-Code am Empfang oder SpiegelJaDen Link oder QR-Code für Rezensionen erstellst du im Google-Unternehmensprofil.
Karte zum MitnehmenJaKleine Karte mit QR-Code und einem Satz, zum Beispiel an der Kasse.
E-Mail nach dem TerminNur mit EinwilligungEine Bewertungsbitte per E-Mail ist Werbung. Ohne vorherige Einwilligung ist sie unzulässig.
SMS oder MessengerNur mit EinwilligungGeh hier genauso vor wie bei der E-Mail.

Die Grundlage für die E-Mail-Regel: Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Bitte um Bewertung in einer E-Mail Werbung ist, selbst wenn sie unter einer Rechnung steht (BGH, 10.07.2018, VI ZR 225/17). Das Amtsgericht Augsburg hat das auch auf eine Feedback-Anfrage angewendet (AG Augsburg, 28.06.2022, 19 C 518/22). Für Werbung per E-Mail brauchst du nach § 7 UWG eine vorherige ausdrückliche Einwilligung.

Es gibt eine Ausnahme für Bestandskunden nach § 7 Abs. 3 UWG. Sie gilt aber nur für Werbung für eigene ähnliche Leistungen und unter vier Bedingungen, die alle erfüllt sein müssen. Ob eine Bewertungsbitte darunterfallen kann, ist nicht geklärt. Verlass dich nicht darauf.

Der persönliche Weg ist nicht nur rechtlich sicher, er wirkt meist auch besser: Eine Bitte von dir selbst ist schwerer zu ignorieren als eine automatische Mail.

So holst du die Einwilligung richtig ein

  1. Eigenes Kästchen bei der Buchung oder auf dem Aufnahmebogen, nicht vorangekreuzt und nicht versteckt in den AGB.
  2. Klar sagen, was kommt: Bewertungsbitte, Angebote, Neuigkeiten. Wer nur „Newsletter“ schreibt, deckt die Bewertungsbitte womöglich nicht ab.
  3. Bestätigung per E-Mail (Double-Opt-in): Die Kundin bestätigt ihre Adresse per Klick. So kannst du später nachweisen, dass die Einwilligung von ihr kam.
  4. Abmelden in jeder Mail ermöglichen, am besten mit einem Klick.
  5. Nachweis speichern: Wer hat wann wozu eingewilligt.

Mustertext für das Kästchen: „Ja, ich möchte von [Betrieb] per E-Mail Neuigkeiten, Angebote und nach meinem Termin die Bitte um eine Bewertung erhalten. Ich kann mich jederzeit über den Link in jeder E-Mail abmelden.“

Praxen: Bei Ärzten, Heilpraktikern und Physiotherapeuten gilt zusätzlich die Schweigepflicht. Schon die Tatsache, dass jemand Patient ist, ist geschützt. Eine Bewertungsbitte per E-Mail daher nur mit ausdrücklicher, nachweisbarer Einwilligung, und Texte für Ärzte nüchtern halten.

Was verboten ist

  • Belohnung für eine Bewertung: Kein Rabatt, kein Gutschein, kein Gratis-Pflegeprodukt, auch nicht für eine „ehrliche“ Bewertung. Google verbietet jeden Anreiz für Rezensionen und entfernt solche Beiträge. Das Landgericht Hildesheim hat einen Gutschein gegen eine Google-Bewertung beanstandet.
  • Gekaufte oder beauftragte Bewertungen: Nach dem UWG (Anhang Nr. 23c) verboten.
  • Bewertungen von Team, Familie oder Freunden: Google wertet das als Interessenkonflikt und entfernt sie.
  • Belohnung für das Löschen einer schlechten Bewertung: Auch das verbietet Google ausdrücklich.

Eine Grauzone ist das sogenannte Gating: Du fragst zuerst intern „Wie zufrieden warst du?“ und schickst nur die Zufriedenen zu Google, die anderen in ein internes Formular. Google verlangt, dass Rezensionen echte Erfahrungen abbilden, und empfiehlt, alle Rezensionen wertzuschätzen. Ob Gating rechtlich eine Irreführung ist, ist nicht abschließend geklärt. Frag lieber alle.

Mustertexte zum Kopieren

Persönlich am Ende des Termins:

„Freut mich, dass es dir gefällt! Darf ich dich um einen Gefallen bitten? Wenn du eine Minute hast, schreib uns doch eine Google-Bewertung. Hier ist der QR-Code. Das hilft uns als kleinem Salon sehr.“

Text auf dem QR-Aufsteller:

„Zufrieden mit deinem Termin? Wir freuen uns über deine ehrliche Bewertung bei Google. Code scannen, Sterne vergeben, fertig.“

E-Mail nach dem Termin (nur mit Einwilligung):

Betreff: Wie war dein Termin bei [Betrieb]?

„Hallo [Vorname], danke, dass du heute bei uns warst. Wenn du zufrieden warst, würden wir uns über eine kurze Google-Bewertung freuen: [Bewertungslink]. Und wenn etwas nicht gepasst hat, antworte einfach auf diese Mail, dann kümmern wir uns. Liebe Grüße, [Name]. Du möchtest keine solchen Mails mehr? Hier abmelden: [Link]“

Auf Bewertungen antworten

Deine Antworten lesen alle, die dein Profil ansehen. Google empfiehlt, kurz, freundlich und sachlich zu antworten und keine privaten Daten der Person preiszugeben.

Antwort auf eine gute Bewertung: „Danke dir, [Vorname]! Schön, dass dir der neue Schnitt gefällt. Bis zum nächsten Mal!“

Antwort auf eine schlechte Bewertung: „Danke für deine offene Rückmeldung. Es tut uns leid, dass du nicht zufrieden warst. Wir würden das gern mit dir klären. Ruf uns bitte unter [Telefon] an oder schreib an [E-Mail].“ Danach klärst du alles Weitere persönlich, nicht öffentlich.

Praxen: Bestätige in der Antwort nicht, dass die Person bei dir in Behandlung war, und nenne keine Behandlung. Neutral: „Danke für Ihre Rückmeldung. Zu einzelnen Behandlungen äußern wir uns öffentlich nicht. Bitte melden Sie sich gern direkt in der Praxis.“

Hältst du eine Bewertung für falsch, etwa weil die Person nie bei dir war, kannst du sie im Unternehmensprofil bei Google melden.

Bewertungen auf deiner Website zeigen

Wer Kundenbewertungen auf der eigenen Website zeigt, muss angeben, ob und wie er sicherstellt, dass sie von echten Kunden stammen (§ 5b Abs. 3 UWG). Nach einem Bericht der Kanzlei Plutte hat das OLG Koblenz 2026 Werbung mit Bewertungen ohne diese Information beanstandet. Schreib deshalb einen kurzen, ehrlichen Satz unter die Bewertungen, zum Beispiel: „Die Bewertungen stammen aus unserem Google-Profil. Wir prüfen nicht, ob die Verfasser bei uns Kunde waren.“ Oder, wenn du nur Bewertungen nach gebuchten Terminen zeigst, genau das.

Praxsy verschickt nach dem Termin auf Wunsch eine Bewertungsbitte per E-Mail, und zwar nur an Kunden, die der Werbung zugestimmt haben.

Häufige Fragen

Darf ich Kunden per E-Mail um eine Google-Bewertung bitten?

Nur mit vorheriger Einwilligung. Der BGH hat eine Bewertungsbitte per E-Mail als Werbung eingestuft (VI ZR 225/17). Persönlich im Laden oder per QR-Code darfst du jederzeit fragen.

Darf ich für eine Google-Bewertung einen Rabatt geben?

Nein. Google verbietet jeden Anreiz für Rezensionen und entfernt solche Beiträge. Auch rechtlich ist das riskant, das LG Hildesheim hat einen Gutschein gegen eine Google-Bewertung beanstandet.

Wie bekomme ich einen QR-Code für Google-Bewertungen?

Im Google-Unternehmensprofil kannst du einen Link und einen QR-Code erstellen, über den Kunden direkt zur Bewertung kommen. Druck ihn aus und stell ihn an Empfang oder Kasse.

Dürfen Ärzte auf Google-Bewertungen antworten?

Ja, aber ohne zu bestätigen, dass die Person Patient war, und ohne Behandlungsdetails. Schon die Tatsache der Behandlung fällt unter die Schweigepflicht.

Dieser Artikel ist eine allgemeine Information und keine Rechts- oder Steuerberatung. Für deinen konkreten Fall frag bitte deine Steuerberatung, deine Kammer oder eine Anwältin.

Quellen

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